Riester-Rente
Staatliche Förderung online berechnen! Die Riester-Rente ist eine privat finanzierte Rente, die der
Staat mit Sonderzulagen und steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten unterstützt. Die entsprechende Initiative
ging vom ehemaligen Arbeitsminister Walter Riester aus, die Rente wurde im Jahr 2002 eingeführt und hat sich zum
beliebtesten Vorsorgeprodukt der Deutschen entwickelt.
Bedingungen für die Riester-Rente
Das Modell richtet sich an einen bestimmten Kreis zulageberechtigter Personen, die einen privaten Rentenvertrag bei
einem zertifizierten Versicherer abschließen, der mindestens die eingezahlten Beiträge garantieren muss. Es
wird dem Versicherten daraufhin eine lebenslange Rente gezahlt, die auch auf den Ehepartner übertragen werden
kann. Die Riester-Rente kann auch für selbst genutztes Wohneigentum genutzt werden (Wohn-Riester), auch Darlehen
für Wohneigentum sind förderfähig. Bei der Vermögensanrechnung im Falle des Bezugs von
Sozialleistungen bleibt das angesparte Kapital unberücksichtigt, es ist zudem pfändungssicher. Eine
Riester-Rente kann auf einen anderen Tarif und/oder einen anderen Anbieter übertragen werden. Hierbei entstehen
Gebühren, zudem kann ein Teil der eingezahlten Beiträge für Abschlusskosten verwendet worden sein.
Förderberechtigte für die Riester-Rente
Der § 10a des Einkommenssteuergesetzes regelt den zulagenberechtigten Personenkreis für die Riester-Rente. Es
zählen dazu alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Selbstständigen sowie in der
Künstlersozialkasse versicherte Künstler, pflichtversicherte Landwirte, Arbeitslosengeldempfänger,
Krankengeldempfänger und HartzIV-Empfänger. Auch Pflegepersonen, geringfügig Beschäftigte mit einem
Arbeitgeberanteil von 19,9 Prozent zur Rentenversicherung, zuvor pflichtversicherte Vorruheständler, Beamte,
Erwerbsunfähige und Kindererziehende können die Förderung der Riester-Rente in Anspruch nehmen.
Ehepartner, die selbst nicht förderfähig sind, können eine abgeleitete Riester-Rente beitragsfrei
führen. Nicht zulagenberechtigt sind nicht Pflichtversicherte, also alle Selbstständigen, die rein privat
vorsorgen, und die Pflichtversicherten von berufsständischen Versorgungseinrichtungen (verkammerte Berufe, zum
Beispiel Ärzte und Apotheker). Auch Altersrentner, nicht rentenversicherungspflichtige Studenten und
Teilerwerbsrentner ohne Rentenversicherungspflicht erhalten keine Riester-Förderung.
Förderung der Riester-Rente
Die Förderung besteht aus der jährlichen Grundzulage von 154 Euro pro Person und 185 Euro für das erste
sowie 300 Euro für jedes weitere Kind, außerdem in der steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge. Geregelt
ist diese nach dem Sonderausgabenabzug gemäß § 10a und den §§ 79 ff des
Einkommensteuergesetzes. Das Finanzamt rechnet die Zulagen zum Einkommen hinzu und prüft, welche Förderform
für den Versicherten günstiger ist, der Sonderausgabenabzug oder die Zulage (Günstigerprüfung).