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Riester-Rente
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Die Riester-Rente ist eine privat finanzierte Rente, die der Staat mit Sonderzulagen und steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten unterstützt. Die entsprechende Initiative ging vom ehemaligen Arbeitsminister Walter Riester aus, die Rente wurde im Jahr 2002 eingeführt und hat sich zum beliebtesten Vorsorgeprodukt der Deutschen entwickelt.

Bedingungen für die Riester-Rente
Das Modell richtet sich an einen bestimmten Kreis zulageberechtigter Personen, die einen privaten Rentenvertrag bei einem zertifizierten Versicherer abschließen, der mindestens die eingezahlten Beiträge garantieren muss. Es wird dem Versicherten daraufhin eine lebenslange Rente gezahlt, die auch auf den Ehepartner übertragen werden kann. Die Riester-Rente kann auch für selbst genutztes Wohneigentum genutzt werden (Wohn-Riester), auch Darlehen für Wohneigentum sind förderfähig. Bei der Vermögensanrechnung im Falle des Bezugs von Sozialleistungen bleibt das angesparte Kapital unberücksichtigt, es ist zudem pfändungssicher. Eine Riester-Rente kann auf einen anderen Tarif und/oder einen anderen Anbieter übertragen werden. Hierbei entstehen Gebühren, zudem kann ein Teil der eingezahlten Beiträge für Abschlusskosten verwendet worden sein.

Förderberechtigte für die Riester-Rente
Der § 10a des Einkommenssteuergesetzes regelt den zulagenberechtigten Personenkreis für die Riester-Rente. Es zählen dazu alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Selbstständigen sowie in der Künstlersozialkasse versicherte Künstler, pflichtversicherte Landwirte, Arbeitslosengeldempfänger, Krankengeldempfänger und HartzIV-Empfänger. Auch Pflegepersonen, geringfügig Beschäftigte mit einem Arbeitgeberanteil von 19,9 Prozent zur Rentenversicherung, zuvor pflichtversicherte Vorruheständler, Beamte, Erwerbsunfähige und Kindererziehende können die Förderung der Riester-Rente in Anspruch nehmen. Ehepartner, die selbst nicht förderfähig sind, können eine abgeleitete Riester-Rente beitragsfrei führen. Nicht zulagenberechtigt sind nicht Pflichtversicherte, also alle Selbstständigen, die rein privat vorsorgen, und die Pflichtversicherten von berufsständischen Versorgungseinrichtungen (verkammerte Berufe, zum Beispiel Ärzte und Apotheker). Auch Altersrentner, nicht rentenversicherungspflichtige Studenten und Teilerwerbsrentner ohne Rentenversicherungspflicht erhalten keine Riester-Förderung.

Förderung der Riester-Rente
Die Förderung besteht aus der jährlichen Grundzulage von 154 Euro pro Person und 185 Euro für das erste sowie 300 Euro für jedes weitere Kind, außerdem in der steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge. Geregelt ist diese nach dem Sonderausgabenabzug gemäß § 10a und den §§ 79 ff des Einkommensteuergesetzes. Das Finanzamt rechnet die Zulagen zum Einkommen hinzu und prüft, welche Förderform für den Versicherten günstiger ist, der Sonderausgabenabzug oder die Zulage (Günstigerprüfung).

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